Die Beteiligten streiten über das Recht zum Vorsteuerabzug aus zwei Rechtsanwaltsrechnungen im Streitjahr (2005), in denen Kosten der Strafverteidigung abgerechnet werden.
Der Kläger betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen, das die Vermietung und Verpachtung eigener Gewerbeflächen und die Eigenschaft als Besitzunternehmen zum Gegenstand hatte. Er vermietete das bebaute Gewerbegrundstück ... in ... an die Firma ...A-GmbH. Er ist im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung der Besitzunternehmer und Anteilseigner der Firmen
- ...A-GmbH (folgend nur: A-GmbH) zu 100 v.H.
- B-GmbH zu 100 v.H.
- C-GmbH zu 9/16.
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