FG Köln - Urteil vom 30.06.2009
8 K 1265/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3;

Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten; Frage der beruflichen Veranlassung

FG Köln, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 8 K 1265/07

DRsp Nr. 2010/18680

Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten; Frage der beruflichen Veranlassung

1. Die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bezüglich einer Leistung ist bereits dann anzuerkennen, wenn der Leistungsbezug im objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht und diese fördern soll. 2. Ist im Rahmen eines Strafprozesses und der damit einhergehenden Strafverteidigung Hauptmotiv der vorgeworfenen Tat die Sicherung des Überlebens des Unternehmens durch Schmiergeldzahlungen, ist der Auslöser der Tat in der Unternehmensspähre angelegt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Recht zum Vorsteuerabzug aus zwei Rechtsanwaltsrechnungen im Streitjahr (2005), in denen Kosten der Strafverteidigung abgerechnet werden.

Der Kläger betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen, das die Vermietung und Verpachtung eigener Gewerbeflächen und die Eigenschaft als Besitzunternehmen zum Gegenstand hatte. Er vermietete das bebaute Gewerbegrundstück ... in ... an die Firma ...A-GmbH. Er ist im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung der Besitzunternehmer und Anteilseigner der Firmen

- ...A-GmbH (folgend nur: A-GmbH) zu 100 v.H.

- B-GmbH zu 100 v.H.

- C-GmbH zu 9/16.