BFH - Urteil vom 17.05.2001
V R 38/00
Normen:
UStG (1991/1993) § 4 Nr. 12 lit. a, §§ 15, 17 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2, Art. 17;
Fundstellen:
BB 2001, 2039
BFHE 195, 437
BStBl II 2003, 434
DB 2001, 2122
DStR 2001, 1658
DStZ 2000, 789
ZfIR 2001, 1025
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Vorsteuerabzug bei fehlenden Verwendungsumsätzen

BFH, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen V R 38/00

DRsp Nr. 2001/12309

Vorsteuerabzug bei fehlenden Verwendungsumsätzen

»1. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. 2. Leistet der Unternehmer für die Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung eine Anzahlung, bevor die angezahlte Leistung an ihn bewirkt ist, so ist für den Vorsteuerabzug auf seine Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung abzustellen. 3. Ist eine Grundstücksvermietung beabsichtigt, kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Grundstück steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) gemäß § 9 UStG verzichten will. Im erstgenannten Fall ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, im letztgenannten Falle nicht.«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 4 Nr. 12 lit. a, §§ 15, 17 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2, Art. 17;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte mit notariell beurkundetem Bauträgervertrag vom 21. Dezember 1995 von V einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in W mit einer noch zu errichtenden Gewerbeeinheit zum Preis von ... DM zzgl. ... DM Umsatzsteuer.