BFH - Urteil vom 08.03.2001
V R 24/98
Normen:
UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1a, § 4 Nr. 9, 12, § 15, § 15a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 10 Abs. 2, Art. 17, Art. 20;
Fundstellen:
BB 2001, 870
BFH/NV 2001, 876
BStBl II 2003, 430
DB 2001, 905
DStR 2001, 700
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

BFH, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen V R 24/98

DRsp Nr. 2001/6132

Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

»1. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Zu prüfen ist, ob die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird. Insoweit ist jeweils der Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs maßgeblich, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (vgl. Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG). 2. Wird bereits während der Bauphase eines Gebäudes anstelle der zunächst beabsichtigten steuerpflichtigen eine steuerfreie Vermietung angestrebt, kann dies gegen die Möglichkeit des Abzugs der Steuer auf die nach Absichtsänderung bezogenen Bauleistungen als Vorsteuer jedenfalls dann sprechen, wenn diese geänderte Absicht anschließend realisiert wird. Wird dagegen später eine steuerfreie Veräußerung des Mietgebäudes angestrebt (und durchgeführt), ergibt sich daraus kein (beabsichtigter) Verwendungsumsatz i.S. von § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.«

Normenkette: