BFH - Beschluß vom 20.04.1998
V B 129/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 79

Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Grundstück

BFH, Beschluß vom 20.04.1998 - Aktenzeichen V B 129/97

DRsp Nr. 1998/18345

Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Grundstück

Eine sachgerechte Schätzung der nach § 15 Abs. 2 UStG nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer liegt vor, wenn er die für die Lieferung eines gemischt steuerpflichtig und steuerfrei genutzten bebauten Grundstücks berechnete Vorsteuer nach dem Verhältnis der Ertragswerte aufteilt, die die Beteiligten bei der Kaufpreisbildung zugrunde gelegt haben.

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine Grundstücksgemeinschaft, erwarb 1993 ein mit fünf Gewerbeeinheiten und elf Wohneinheiten bebautes Grundstück. Nach dem notariellen Kaufvertrag, in dem die Jahressollmiete angegeben und als Grundlage des Kaufpreises erklärt worden war, betrug der Kaufpreis 11 750 000 DM und 1 762 500 DM Umsatzsteuer. In einer Anlage zum Kaufvertrag waren die Mieter bezeichnet, die vermietete Fläche angegeben und die Höhe der Miete aufgezeichnet worden. Die Beteiligten waren bei der Kaufpreisermittlung von dem zwölffachen Wert der erzielbaren Jahressollmieten ausgegangen. Dadurch ergab sich für den gewerblich genutzten steuerpflichtig vermieteten Teil des Grundstücks eine Jahressollmiete von 798 197,28 DM ( 85,68 v.H.) und für den Wohnteil von 133 380 DM ( 14,32 v.H.).