BFH - Beschluß vom 25.05.2000
V R 39/99
Normen:
UStG (1993 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. b, § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a, § 9, § 15 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 13 Teil B lit. b, Art. 13 Teil C S. 1 lit. a, Art. 17 Abs. 2 lit. a;
Fundstellen:
BB 2000, 1509
BFH/NV 2000, 1175
BFHE 191, 450
DB 2000, 1694
DStR 2000, 1224
Vorinstanzen:
FG München,

Vorsteuerabzug bei Selbstnutzung einer Wohnung

BFH, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen V R 39/99

DRsp Nr. 2000/5951

Vorsteuerabzug bei Selbstnutzung einer Wohnung

»Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Darf ein Mitgliedstaat die nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellte Verwendung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäude als steuerfrei (gemäß Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, aber ohne Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten) behandeln mit der Folge, dass der Abzug der im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes angefallenen Mehrwertsteuer als Vorsteuer insoweit gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen ist?«

Normenkette:

UStG (1993 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. b, § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a, § 9, § 15 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 13 Teil B lit. b, Art. 13 Teil C S. 1 lit. a, Art. 17 Abs. 2 lit. a;

Gründe:

I. Sachverhalt:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines Baumpflege- und Gartenbaubetriebes, der der Regelbesteuerung unterliegt. Er errichtete 1995 (Streitjahr) ein Gebäude, das er (insgesamt) seinem Unternehmen zuordnete und seit Fertigstellung teilweise unternehmerisch und teilweise für eigene Wohnzwecke nutzt.