FG Düsseldorf - Urteil vom 03.09.2004
1 K 7249/00 U
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 1 a Abs. 2; UStG § 3 Abs. 7; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Vorsteuerabzug bei steuerpflichtiger Inlandslieferung von Kfz Reimporten - Vorsteuerabzug; steuerpflichtige Inlandlieferung bei Kfz- Reimporten; Einschaltung eines Zwischenhändlers in die Lieferkette; innergemeinschaftliches Verbringen; Ort der Lieferung

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2004 - Aktenzeichen 1 K 7249/00 U

DRsp Nr. 2009/19995

Vorsteuerabzug bei steuerpflichtiger Inlandslieferung von Kfz Reimporten - Vorsteuerabzug; steuerpflichtige Inlandlieferung bei Kfz- Reimporten; Einschaltung eines Zwischenhändlers in die Lieferkette; innergemeinschaftliches Verbringen; Ort der Lieferung

1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerpflichtige Inlandslieferung von Kfz- Reimporten liegt nicht vor, wenn die Fahrzeuge bei dem in die Lieferkette eingeschalteten inländischen Rechnungsaussteller bereits bestellt und gekauft worden sind, bevor diese aus Italien in das Inland transportiert und zum Betriebsgelände des Bestellers verbracht werden. Ort der Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 7 UStG 1993 ist in diesem Fall Italien. 2. Die Bestimmung des Leistungsortes nach dem Beginn der Warenbewegung in Italien ist unabhängig davon maßgeblich, ob der Besteller die Fahrzeugpapiere erst geraume Zeit nach Auslieferung der Fahrzeuge erhalten hat. 3. Ein innergemeinschaftliches Verbringen i.S.v. § 1 a Abs. 2 UStG 1993 an den inländischen Rechnungsaussteller liegt nicht vor, wenn bei Beginn des Transports im Ausgangsstaat der Abnehmer im Inland (Bestimmungsland) bereits feststeht und der Gegenstand an ihn unmittelbar ausgeliefert wird.

Normenkette:

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 1 a Abs. 2; UStG § 3 Abs. 7; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: