Vorsteuerabzug bei Umsätzen, die sowohl nach § 67 LwAnpG als auch nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind; Umsatzsteuer 1998
FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 1648/02
DRsp Nr. 2005/6827
Vorsteuerabzug bei Umsätzen, die sowohl nach § 67LwAnpG als auch nach § 4UStG von der Umsatzsteuer befreit sind; Umsatzsteuer 1998
1. Der Begriff der Steuer in § 67 Abs. 1LwAnpG erfasst auch die Umsatzsteuer.2. Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Umsätze von der Mehrwertsteuer befreit sind und die weder von einer in der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Steuerbefreiung gedeckt noch nach einer in ihr vorgesehnen Abweichung zulässig sind, verstoßen gegen Art. 2 der Richtlinie.3. Die Richtlinie 77/388/EWG regelt die Steuerbefreiungen abschließend. Diese Richtlinie ermächtigt den nationalen Gesetzgeber nicht, Umsätze, wie sie im Zusammenhang mit Umwandlungen nach dem LwAnpG vorkommen, von der Umsatzsteuer freizustellen.4. Nationale Rechtsvorschriften sind richtlinienkonform auszulegen. Ergibt sich eine Rechtsfolge (hier: Steuerfreiheit von Umsätzen) sowohl aus einer richtlinienkonformen Norm (hier: § 4UStG) als auch aus einer richtlinienwidrigen (hier: § 67 Abs. 1LwAnpG), so ist die richtlinienkonforme Bestimmung anzuwenden, mit der Folge, dass dann auch der Vorsteuer-Abzug ausgeschlossen ist.