Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Abrechnungen über Pferdeverkäufe zwischen einer aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Verkäuferin) und dem Kläger (Käufer) sowie, ob der Kläger aus Abrechnungen einer sogenannten Decktaxe die von ihm offen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) schuldet.
Der Kläger ist seit 19xx als Unternehmer tätig und tritt im Rechtsverkehr unter der Firma XC auf. In den Streitjahren 2010 bis 2013 unterlag er umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung. Gegenstand des Unternehmens des Klägers ist eine Vollblutagentur, die Service anbietet in allen Bereichen des Galopprennsports und der Vollblutzucht.
Außerdem ist der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafter der H und H GbR (im Folgenden: GbR). Die GbR betreibt u. a. Pferdezucht und unterlag in den Streitjahren umsatzsteuerrechtlich der landwirtschaftlichen Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 . Ertragsteuerlich wurde die Pferdezucht der GbR als Liebhaberei eingestuft. Betriebssitz beider Unternehmen und Wohnort der Eheleute T ist das ..., B.
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