FG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2014
1 K 1552/13 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Nr. 1 b; UStG § 3 Nr. 9 a; UStG § 3 Nr. 12 Satz 2; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 9 Abs. 1 Satz 2; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a;

Vorsteuerabzug eines Apothekers aus Umbauleistungen zum Erhalt des Standortes einer Arztpraxis - Bezug der Bauleistungen für das Unternehmen

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 1 K 1552/13 U

DRsp Nr. 2015/9050

Vorsteuerabzug eines Apothekers aus Umbauleistungen zum Erhalt des Standortes einer Arztpraxis – Bezug der Bauleistungen für das Unternehmen

Umbauleistungen, die ein im gleichen Gebäude ansässiger Apotheker auf seine Kosten zum Erhalt des Standortes einer Arztpraxis in deren – von einem Dritten angemieteten – Räumen ausführen lässt, um die Umsätze der Apotheke zu fördern, berechtigen den Apotheker nicht zum Vorsteuerabzug, wenn er die Bauleistungen mangels eines - durch eine wechselbezügliche Vereinbarung mit den dort tätigen Ärzten hergestellten - direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zu den Ausgangsumsätzen seines Unternehmens für die Arztpraxis und nicht für die Apotheke bezogen hat. Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist es unerheblich, dass die bezogenen Umbauleistungen mittelbar der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Apotheke dienten. Erfolgen die Umbauleistungen allerdings im Gegenzug zu der von den Ärzten eingegangenen Verpflichtung zur Beibehaltung des Praxisstandorts, erbringt der Apotheker durch die von ihm beauftragten Bauleistungen zugleich eine steuerbare und –pflichtige Leistung an die Ärzte im Rahmen seines Unternehmens (Hilfsgeschäft), deren Bemessungsgrundlage als tauschähnlicher Umsatz dem Wert der in diesem Fall zum Vorsteuerabzug berechtigenden Bauleistungen entspricht.

Normenkette: