BFH - Beschluss vom 08.01.2004
V B 191/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. b § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 543
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 11.9.2003 - 15 K 3739/00 U, F,

Vorsteuerabzug: Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes

BFH, Beschluss vom 08.01.2004 - Aktenzeichen V B 191/03

DRsp Nr. 2004/2296

Vorsteuerabzug: Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nicht unternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, das Gebäude insg. seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude - einschl. des nicht unternehmerisch genutzten Teils - entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 UStG 1993 abziehen darf und dass die (teilweise) Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers keine steuerfreie Grundstücksvermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist und deshalb nicht den Vorsteuerabzug nicht gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließt sowie dass die nicht unternehmerische Verwendung des Gebäudes als steuerpflichtiger Eigenverbrauch der USt-Besteuerung unterliegt (Anschluss an Senats-Urt. v. 24.7.2003 - V R 39/99, DStR 2003, 1791).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. b § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) errichtete im Streitjahr 1996 und im Folgejahr ein Gebäude, das er teils für eigene betriebliche Zwecke als Steuerberater nutzte, zum Teil selbst bewohnte und zum Teil als Wohnungen vermietete.