FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.08.2022
2 K 2115/19
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4 S. 1;

Vorsteuerabzug für die für den Kreisstraßen-​Betrieb bezogenen Lieferungen und Leistungen wegen des unter 10 % liegenden Nutzungsanteils des Kreisstraßen-​Betriebs für die Erbringung von steuerpflichtigen Leistungen gegenüber Dritten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2022 - Aktenzeichen 2 K 2115/19

DRsp Nr. 2023/16435

Vorsteuerabzug für die für den Kreisstraßen-​Betrieb bezogenen Lieferungen und Leistungen wegen des unter 10 % liegenden Nutzungsanteils des Kreisstraßen-​Betriebs für die Erbringung von steuerpflichtigen Leistungen gegenüber Dritten

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist ein Landkreis, der in eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übersteigenden Aufgaben erfüllt. Dem Kläger obliegt im Rahmen der öffentlichen Gewalt unter anderem als hoheitliche Aufgabe der Bau, die Unterhaltung und die Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen in seinem Gebiet. Diese von dem Kläger als Kreisstraßen-​Betrieb bezeichneten Aufgaben führt der Kläger im Rahmen eines Regiebetriebes durch.

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