BFH - Beschluß vom 22.02.2001
V R 26/00
Normen:
UStG (1980/1991/1993) §§ 1, 3, 3a, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 9 ; UStDV § 59 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5, Art. 6, Art. 8 Abs. 1, Art. 9;
Fundstellen:
BB 2001, 1076
BFH/NV 2001, 992
BFHE 194, 510
DB 2001, 1345
Vorinstanzen:
FG Köln,

Vorsteuerabzug für Treibstofflieferungen an Leasingnehmer?

BFH, Beschluß vom 22.02.2001 - Aktenzeichen V R 26/00

DRsp Nr. 2001/8058

Vorsteuerabzug für Treibstofflieferungen an Leasingnehmer?

»Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt: Liegt in einem Fall, in dem ein Leasingnehmer das geleaste Auto im Namen und für Rechnung des Leasinggebers bei Tankstellen betankt, eine Treibstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vor und ist diese Lieferung an dem in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG genannten Lieferort zu versteuern oder geht die "Weiterlieferung" in der nach Art. 9 der Richtlinie 77/388/EWG zu besteuernden Dienstleistung des Leasinggebers auf?«

Normenkette:

UStG (1980/1991/1993) §§ 1, 3, 3a, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 9 ; UStDV § 59 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5, Art. 6, Art. 8 Abs. 1, Art. 9;

Gründe:

I. Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, ist ein Leasingunternehmen, das den Leasingnehmern Kfz überlässt. Ungefähr 10 v.H. der Leasingnehmer sind nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

Für die Überlassung des Kfz zahlt der Leasingnehmer an die Klägerin monatlich Leasingraten, die u.a. die Abschreibung des Fahrzeugs, die Vergütung für Kasko- und Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugsteuer und die Reparatur- und Wartungskosten abdecken.