BFH - Beschluß vom 24.06.1999
V B 126/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1647

Vorsteuerabzug; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 24.06.1999 - Aktenzeichen V B 126/98

DRsp Nr. 1999/8574

Vorsteuerabzug; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Ob sich ein Kl. für den Vorsteuerabzug auf Treu und Glauben berufen kann, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil dieses nur aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Streitfalls zu beurteilen ist. 2. Mit Treu und Glauben zusammenhängende Rechtsfragen sind i.d.R. nicht im Steuerfestsetzungs-, sondern im Billigkeitsverfahren zu entscheiden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb am 23. Dezember 1990 aus dem Sicherungsgut einer Bank zwei Personalcomputer (PC). Er meldete zum 1. Oktober 1991 ein Gewerbe für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung an. Aus einer am 13. August 1993 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingereichten Gewinnermittlung für 1991 waren die Umsätze des Klägers und der Erwerb eines der erwähnten Geräte mit dem Anschaffungszeitpunkt 1. Oktober 1991 zu entnehmen. Nach einer abgekürzten Außenprüfung versagte das FA in dem Umsatzsteuerbescheid für 1991 vom 26. Mai 1994 den Vorsteuerabzug für die Anschaffung von zwei PC, "mangels Vorliegens einer Rechnung mit MWSt-Abzug ...".