Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2020 wird der Umsatzsteuerbescheid 2012, zuletzt vom 16. August 2019, dahingehend geändert, dass weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von XXX EUR berücksichtigt werden. Die Ermittlung der festzusetzenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wurde am XX.XX.XXXX unter der HRX Nummer XXXXX als Aktiengesellschaft (AG) in das Handelsregister A eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist [...]
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