§ 17 UStG knüpft nicht an die Verpflichtungen, sondern an den Eintritt der Ereignisse an, die zur Änderung von Bemessungsgrundlagen und einem in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug füh-ren (§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG). Dem folgend geht der BFH davon aus, daß ein Entgelt erst uneinbringlich i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird, wenn die zugrundeliegende Forderung weder rechtlich noch tatsächlich durchsetzbar ist (BFH vom 8.12.1993, BStBl 1994 II, 338 m.w.N.).
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