BFH - Urteil vom 06.06.2002
V R 27/00
Normen:
EWGR 388/77 Art. 17 Abs. 1, 2 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Vorsteuerabzug, nichtverwendete Leistungsbezüge

BFH, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen V R 27/00

DRsp Nr. 2002/15579

Vorsteuerabzug, nichtverwendete Leistungsbezüge

1. Zum Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen, die zur Ausführung von Ausgangsumsätzen verwendet werden sollten, aber nicht dazu verwendet worden sind.2. Im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs muss nachweisbar die Absicht bestanden haben, zum Vorsteuerabzug geeignete Ausgangsumsätze auszuführen. Wenn diese von der Wirksamkeit eines Verzichts auf die Steuerbefreiung des beabsichtigten Ausgangsumsatzes abhängen, muss die belegte Absicht des Stpfl. auch diese Voraussetzungen einschließen.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 17 Abs. 1, 2 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde am 1. Juli 1993 gegründet. Sie erwarb am 12. August 1993 zwei Grundstücke, um darauf entsprechend ihrem Gesellschaftszweck ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Sie richtete an die zuständige Baugenehmigungsbehörde eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, in dem u.a. Räume für eine Bank geplant worden waren. Einen entsprechenden Bauvorbescheid erhielt die Klägerin im April 1994.