BFH - Urteil vom 20.01.2000
V R 98/98
Normen:
AO § 171 Abs. 5 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1143

Vorsteuerabzug, Rechnungsinhalt; Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung

BFH, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen V R 98/98

DRsp Nr. 2000/5932

Vorsteuerabzug, Rechnungsinhalt; Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung

1. Vorsteuerabzug kann nach ständiger BFH-Rspr. nur aufgrund einer Rechnung geltend gemacht werden, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet worden ist. 2. Der Umfang der Ablaufhemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 5 AO hängt davon ab, auf welche Steueransprüche sich eine Fahndungsprüfung tatsächlich erstreckt. Außerdem muss für den Stpfl. erkennbar sein, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird; wird eine Fahndungsprüfung nachträglich auf weitere VZ ausgedehnt, muss auch die Ausdehnung für den Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennbar sein.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 5 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --die S.-GmbH & Co. KG-- betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet des Rohrleitungs-, Stahl- und Apparatebaus. An der Klägerin war S. als Kommanditist beteiligt.

In den Jahren 1982 bis 1992 stellte ihr ein Bekannter des S. namens (U.) Rechnungen über Beratungsleistungen aus, von denen streitig ist, ob und in welchem Umfang sie von U. tatsächlich erbracht worden waren.

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Rechnungen:

Rechnungsdatum Nettobetrag/DM Umsatzsteuer/DM

01.03.1982 400 000 52 000

17.08.1982 400 000 52 000

12.11.1982 200 000 26 000