FG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2006
5 K 472/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c ; UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 767
EFG 2007, 547

Vorsteuerabzug; Rennpferd; Pferdezucht; Liebhaberei; Repräsentationseigenverbrauch; Ähnlicher Zweck - Abgrenzung von unternehmerischem Repräsentationseigenverbrauch und Liebhaberei; Betreiben eines Pferderennstalls

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 5 K 472/02

DRsp Nr. 2007/7624

Vorsteuerabzug; Rennpferd; Pferdezucht; Liebhaberei; Repräsentationseigenverbrauch; Ähnlicher Zweck - Abgrenzung von unternehmerischem Repräsentationseigenverbrauch und Liebhaberei; Betreiben eines Pferderennstalls

1. Durch das Betreiben eines Pferderennstalls wird kein Repräsentationseigenverbrauch begründet. 2. Eigenverbrauch ist nur dann anzunehmen, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG fallen. 3. Das Betreiben eines Pferderennstalls ist kein ähnlicher Zweck i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG. Diese Regelung ist einschränkend auszulegen, wenn weder die Repräsentation noch die Freizeitgestaltung des Steuerpflichtigen bei Ausübung der Betätigung im Vordergrund stehen. Es soll lediglich verhindert werden, dass unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand bei der Einkommensteuer berücksichtigt wird, weil dieser Teil verdeckt privat veranlasst ist. Das Abzugsverbot erfasst also nur solche Fälle, in denen der mit der Freizeittätigkeit verfolgte private oder repräsentative, d. h. nicht streng geschäftliche Zweck neben dem eigentlichen Betriebsgegenstand liegt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c ; UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand: