FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2014
1 K 4566/10 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 3 Satz 1; UStG § 6a Abs. 4; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStDV § 17a Abs. 1; UStDV § 17a Abs. 2; AO § 163; AO § 227;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 1242

Vorsteuerabzug: Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 - Aktenzeichen 1 K 4566/10 U

DRsp Nr. 2014/10394

Vorsteuerabzug: Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers

Betraut eine GmbH, die im großen Umfang mit Fahrzeugen handelt, einen selbständigen Dritten – etwa ein Buchhaltungsbüro oder einen Steuerberater – mit Buchhaltungstätigkeiten und begründet unter dessen Anschrift ihren vom tatsächlichen Betriebssitz abweichenden statuarischen Sitz, so handelt es sich um einen Scheinsitz, dessen Angabe in den Rechnungen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nicht erfüllt. Da § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen – insbesondere auch an unzutreffende Rechnungsangaben - nicht vorsieht, können Vertrauensschutzgesichtspunkte nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO berücksichtigt werden. Aus der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Feststellungslast bei Einbindung des Umsatzes in einen Umsatzsteuerbetrug auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette ergibt sich nichts anderes (entgegen FG Münster, Beschluss vom 12.12.2013 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395). Die bloße Angabe des Ziellandes Spanien reicht als belegmäßiger Nachweis des Bestimmungsortes i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV für steuerfreie innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen nicht aus (vgl. BFH-Rspr.).

Tenor