BFH - Beschluß vom 28.04.1999
V B 129/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1390

Vorsteuerabzug; sog. Karussellgeschäfte

BFH, Beschluß vom 28.04.1999 - Aktenzeichen V B 129/98

DRsp Nr. 1999/8379

Vorsteuerabzug; sog. Karussellgeschäfte

Die Rechtsfrage, ob Vorsteuern abgezogen werden können, soweit sie auf Warenlieferungen entfallen, die in einem Warenkreislauf durchgehandelt wurden (sog. Karussellgeschäft), ist in einem Revisionsverfahren nicht klärbar, wenn das FG die betreffende Tätigkeit der Kl. bei diesem Warenkreislauf nur als Dienstleistung beurteilt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Sie genügt insoweit nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stellt.