FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.04.2014
7 V 7027/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2015, 172

Vorsteuerabzug trotz Nichtübereinstimmung der in der Gutschrift angegebenen Anschrift des Leistenden mit seinem tatsächlichen Geschäftssitz Anordnung einer Sicherheitsleistung ist kein Unterliegen im kostenrechtlichen Sinne

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 7 V 7027/14

DRsp Nr. 2014/9440

Vorsteuerabzug trotz Nichtübereinstimmung der in der Gutschrift angegebenen Anschrift des Leistenden mit seinem tatsächlichen Geschäftssitz Anordnung einer Sicherheitsleistung ist kein Unterliegen im kostenrechtlichen Sinne

1. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Gutschriften über Edelmetallankäufe allein aufgrund der fehlenden Übereinstimmung zwischen der in den Gutschriften als Anschrift des leistenden Unternehmers angegebenen Anschrift des Geschäftsführers der leistenden GmbH und dem tatsächlichem Geschäftssitz der GmbH versagt werden darf. 2. Ein im Edelmetallhandel Tätiger ist grundsätzlich verpflichtet, die Identität der ihm gegenüber auftretenden Personen eingehend zu prüfen. 3. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung stellt kein für die Kostenentscheidung relevantes Unterliegen dar.