BFH - Beschluß vom 23.05.2002
V B 104/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1351

Vorsteuerabzug; umsatzloser Unternehmer

BFH, Beschluß vom 23.05.2002 - Aktenzeichen V B 104/01

DRsp Nr. 2002/10422

Vorsteuerabzug; umsatzloser Unternehmer

1. Die Voraussetzungen, unter denen ein Vorsteuerabzug für Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer beabsichtigten Unternehmertätigkeit vorgenommen werden, sind geklärt. Das gilt insbesondere für Unternehmer, die keine Umsätze getätigt haben.2. Die Frage, welche objektiven Nachweise für die Absicht, eine (konkrete) unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen, zu verlangen sind, kann i.d.R. nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden und ist daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Parkhausgesellschaft K-S, wurde durch Vertrag vom 29. Oktober 1991 durch Frau K und Frau S gegründet. Zweck der GbR war der Erwerb, die Errichtung und die Verwaltung von Parkhäusern.