FG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2005
1 K 5587/01 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Nr. 9a § 4 Nr. 12a § 9 § 15 ; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 93
EFG 2005, 1810

Vorsteuerabzug; Unentgeltliche Arbeitnehmerunterbringung; Gemeinschaftsunterkunft; Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung; betriebliche Verwendung; Entgeltlichkeitsfiktion - Unentgeltliche Unterbringung von Arbeitnehmern umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Leistung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 1 K 5587/01 U

DRsp Nr. 2005/12401

Vorsteuerabzug; Unentgeltliche Arbeitnehmerunterbringung; Gemeinschaftsunterkunft; Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung; betriebliche Verwendung; Entgeltlichkeitsfiktion - Unentgeltliche Unterbringung von Arbeitnehmern umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Leistung

1. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung für eine Grundstücksvermietung ist wirksam, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück in Gestalt der unentgeltlichen (allein auf der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtung beruhenden) Unterbringung ausländischer Arbeitnehmer in Gemeinschaftsunterkünften zu eigenbetrieblichen Zwecken einsetzt, die keinen steuerbaren Umsatz darstellen. 2. Bei einer derartigen Wohnraumüberlassung liegt in gleicher Weise wie bei einer unentgeltlichen kurzfristigen Unterbringung in Hotels und Gasthöfen keine Verwendung für private Zwecke des Personals vor, wenn sie auf höchstens 2 Jahre befristet ist und nur der durch die betrieblichen Zwecke zusätzlich ausgelöste Wohnbedarf der Arbeitnehmer befriedigt wird. 3. Die Entgeltlichkeitsfiktion des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG ist mit Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie unvereinbar, da diese keine derartige Beschränkung des Vorsteuerabzugs enthält.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Nr. 9a § 4 Nr. 12a § 9 § 15 ; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 ;

Tatbestand: