BFH - Beschluß vom 10.06.1999
V B 43/99
Normen:
BGB §§ 705 741 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1646

Vorsteuerabzug; zur Vermietung überlassene Hotelappartements

BFH, Beschluß vom 10.06.1999 - Aktenzeichen V B 43/99

DRsp Nr. 1999/8636

Vorsteuerabzug; zur Vermietung überlassene Hotelappartements

Zur Beurteilung der Frage, ob der Erwerber eines Hotelappartements, der dieses einer aus Teileigentümern bestehenden Gemeinschaft zur Vermietung überlässt, vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist.

Normenkette:

BGB §§ 705 741 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die H-GmbH vermietete mit Vertrag vom 29. Dezember 1993 an die W-GmbH ein Hotelgebäude. Das Grundstück war nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Teileigentumseinheiten aufgeteilt, die mit dem Sondereigentum an jeweils einem von ca. 400 Hotelappartments verbunden waren. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarb mit Kaufvertrag vom 23. Juni 1994 von der H-GmbH ein Teileigentum.