Streitig ist die Frage, ob nach Inkrafttreten des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG im Jahre 2004 die Vorsteuern für ein Gebäude weiterhin nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden können.
Die Klägerin errichte in Hannover in den Jahren 2003 und 2004 den 3. Bauabschnitt eines Wohn- und Geschäftshaus, das sie nach Fertigstellung Ende 2004 teils steuerfrei zu privaten Wohnzwecken, teils steuerpflichtig als Geschäftsräume vermietete. Der Flächenanteil der Wohnungen beläuft sich auf 65,6 v.H., jener der Geschäftsräume auf 34,4 v.H.
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