FG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2009
16 K 271/06
Normen:
UStG § 15 Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1790

Vorsteueraufteilung auch ab 2004 nach einem Umsatzschlüssel möglich

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 16 K 271/06

DRsp Nr. 2009/17564

Vorsteueraufteilung auch ab 2004 nach einem Umsatzschlüssel möglich

1. Die ab 2004 geltende Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, die eine Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel faktisch ausschließt, ist europarechtswidrig. 2. Der Stpfl. kann sich unmittelbar auf die günstigere Regelung im europäischen Gemeinschaftsrecht berufen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob nach Inkrafttreten des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG im Jahre 2004 die Vorsteuern für ein Gebäude weiterhin nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden können.

Die Klägerin errichte in Hannover in den Jahren 2003 und 2004 den 3. Bauabschnitt eines Wohn- und Geschäftshaus, das sie nach Fertigstellung Ende 2004 teils steuerfrei zu privaten Wohnzwecken, teils steuerpflichtig als Geschäftsräume vermietete. Der Flächenanteil der Wohnungen beläuft sich auf 65,6 v.H., jener der Geschäftsräume auf 34,4 v.H.