Unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 jeweils vom 10.12.2013, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014, wird die Umsatzsteuer 2009 i.H.v. ./. 179.819,56 € und die Umsatzsteuer 2010 i.H.v. ./. 328.556,66 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6 zu tragen.
Streitig ist die Vorsteueraufteilung aus der Errichtung eines Gebäudekomplexes.
Die Klägerin ist eine mit notarieller Urkunde vom 21.12.2010 rückwirkend zum 01.05.2010 durch formwechselnde Umwandlung der am 26.05.2009 errichteten A GmbH entstandene Kommanditgesellschaft. Komplementärin ist die " B GmbH", Kommanditisten sind die bisherigen GmbH-Gesellschafter " C-GmbH " und " D- GmbH". Gegenstand des Unternehmens sind die Errichtung von Gebäuden auf dem im Grundbuch des Amtsgerichts 1 von Prüll Blatt xxx vorgetragenen Grundstück FIurnr. 000 sowie deren Vermietung und Verwaltung. Das bebaute Grundstück mit insgesamt 4.699 qm wurde im Jahr 2011 grundbuchrechtlich in das Grundstück FI.Nr. 000 2-Straße mit 2.184 qm - Geschäftsgebäude - und in das Grundstück FI.Nr. 000 /11 3-Straße mit 2.515 qm -Wohngebäude mit Tiefgarage - aufgeteilt.
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