Nach Ansicht des BFH hat die rechtliche Beurteilung für die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a Abs. 1 UStG dieselbe Wirkung wie eine Gesetzesänderung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine derartige Auslegung des § 15 a UStG bestehen nicht, da die Verfassungsbeschwerde gegen BFH vom 16.12.1993 (BFH/NV 1995, 444) nicht zur Entscheidung angenommen worden ist (BVerfG vom 9.8.1994 - 1 BvR 592/94).
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