BFH - Beschluss vom 05.01.2005
V B 181/04
Normen:
EWGR 388/77 Art. 13 Teil C Art. 17 Art. 20 Art. 27 ; UStG § 4 Nr. 12 lit. a § 9 Abs. 2 § 27 Abs. 2 Nr. 3 § 15a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1155
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2545/01

Vorsteuerberichtigung; gesetzliche Einschränkung der Befugnis, auf Steuerbefreiung der Verwendungsumsätze zu verzichten

BFH, Beschluss vom 05.01.2005 - Aktenzeichen V B 181/04 - Aktenzeichen V S 28/04

DRsp Nr. 2005/4437

Vorsteuerberichtigung; gesetzliche Einschränkung der Befugnis, auf Steuerbefreiung der Verwendungsumsätze zu verzichten

1. Aus Art. 13 c der Richtlinie folgt die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Einschränkung des Umfangs des Optionsrechts. Insoweit handelt es sich um keine von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahme, für die es eine Ermächtigung nach Art. 27 bedürfte.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Mitgliedsstaat das Recht, für die Besteuerung von Grundstücksvermietungen zu optieren, mit der Folge aufheben kann, dass die Vorsteuerabzüge, die hinsichtlich der als Investitionsgüter erworbenen vermieteten Grundstücke vorgenommen wurden, gemäß Art. 20 der Richtlinie berichtigt werden müssen.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 13 Teil C Art. 17 Art. 20 Art. 27 ; UStG § 4 Nr. 12 lit. a § 9 Abs. 2 § 27 Abs. 2 Nr. 3 § 15a ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.