FG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2006
13 K 8464/99 U
Normen:
UStG § 15a Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2;

Vorsteuerberichtigung; Verwendungsumsätze im Abzugsjahr; Geldspielgeräte; Festsetzungsverjährung - Rechtmäßigkeit von Vorsteuerberichtigungen gem. § 15a UStG aus der Anschaffung von Geldspielgeräten

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 13 K 8464/99 U

DRsp Nr. 2009/6386

Vorsteuerberichtigung; Verwendungsumsätze im Abzugsjahr; Geldspielgeräte; Festsetzungsverjährung - Rechtmäßigkeit von Vorsteuerberichtigungen gem. § 15a UStG aus der Anschaffung von Geldspielgeräten

Die Änderung der für den Vorsteuerabzug "maßgebenden Verhältnisse" i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag (hier: Steuerpflicht der Umsätze mit Geldspielgeräten), sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (hier: Festsetzungsverjährung).

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Strittig ist nur noch, ob bei den Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 1994 und 1995 vom Beklagten gemäß § 15 a Umsatzsteuergesetz - UStG - vorgenommene Berichtigungen rechtmäßig sind.