I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Bis einschließlich 1992 unterlag er mit seinen Umsätzen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 verzichtete er auf die Anwendung des § 24 UStG und wechselte zur Regelbesteuerung (§ 24 Abs. 4 UStG).
Der Kläger errichtete einen Schweinestall, in den er am 1. Oktober 1993 eine Fütterungs- und eine Lüftungsanlage einbaute. Beide Anlagen wurden fest verschraubt, können aber technisch unproblematisch und zerstörungsfrei wieder ausgebaut werden.
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