BFH - Urteil vom 14.07.2010
XI R 9/09
Normen:
UStG § 15a Abs. 1 S. 1; UStG § 15a Abs. 2 S. 2; BGB § 93 Abs. 1; BGB § 94 Abs. 2; BGB § 95 Abs. 2; RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. b S. 1 Nr. 3; RL 77/388/EWG Art. 20 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 458/07

Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren nach nationalem und europäischem Recht für die als wesentliche Bestandteile und auf Dauer in ein Gebäude eingebauten Betriebsvorrichtungen; Fütterungsanlage und Lüftungsanlage als wesentliche Bestandteile eines Schweinestalls

BFH, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen XI R 9/09

DRsp Nr. 2010/19087

Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren nach nationalem und europäischem Recht für die als wesentliche Bestandteile und auf Dauer in ein Gebäude eingebauten Betriebsvorrichtungen; Fütterungsanlage und Lüftungsanlage als wesentliche Bestandteile eines Schweinestalls

Für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut wurden, gilt sowohl nach nationalem Recht wie nach Unionsrecht grundsätzlich der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren.

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 1 S. 1; UStG § 15a Abs. 2 S. 2; BGB § 93 Abs. 1; BGB § 94 Abs. 2; BGB § 95 Abs. 2; RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. b S. 1 Nr. 3; RL 77/388/EWG Art. 20 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Bis einschließlich 1992 unterlag er mit seinen Umsätzen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 verzichtete er auf die Anwendung des § 24 UStG und wechselte zur Regelbesteuerung (§ 24 Abs. 4 UStG).

Der Kläger errichtete einen Schweinestall, in den er am 1. Oktober 1993 eine Fütterungs- und eine Lüftungsanlage einbaute. Beide Anlagen wurden fest verschraubt, können aber technisch unproblematisch und zerstörungsfrei wieder ausgebaut werden.