AO 1977 §§ 226, 251 ; KO § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 55 Nr. 1, § 58 Nr. 2, § 106 Abs. 1 S. 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; VglO § 11 Abs. 2, §§ 12, 43, 59, 103, 105 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1150
BB 1999, 889
BFH/NV 1999, 998
BFHE 188, 149
BStBl II 1999, 423
DStR 1999, 670
KTS 1999, 469
ZIP 1999, 714
ZInsO 1999, 299
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1998, 1382),
Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners
BFH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen VII R 47/98
DRsp Nr. 1999/4236
Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners
»1. Der aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen Vergleichsverwalters herrührende Vorsteueranspruch der Gemeinschuldnerin stellt einen bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens begründeten Vermögensanspruch dar, gegen den das FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung aufrechnen kann.2. Eine Aufrechnungslage, die zwischen Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbots und der Eröffnung des Konkursverfahrens zustande kommt, fällt nicht unter das Aufrechnungsverbot des § 55 Nr. 1 KO.«
Normenkette:
AO 1977 §§ 226, 251 ; KO § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 55 Nr. 1, § 58 Nr. 2, § 106 Abs. 1 S. 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; VglO § 11 Abs. 2, §§ 12, 43, 59, 103, 105 ;
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