FG Köln - Urteil vom 26.02.2004
2 K 2769/00
Normen:
UStDV § 59 ff. § 51 Abs. 3 Satz 1 ; UStG § 15 § 18 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 387

Vorsteuervergütung eines im Ausland ansässigen Unternehmers

FG Köln, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 2 K 2769/00

DRsp Nr. 2006/29574

Vorsteuervergütung eines im Ausland ansässigen Unternehmers

1. Das Merkmal des "im Ausland ansässigen" Unternehmers i. S. des § 18 Abs. 9 UStG setzt eine im Ausland belegene "feste Niederlassung" voraus, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur besitzen muss, die eine Erbringung von Umsätzen ermöglicht. 2. Die Unternehmerbescheinigung der britischen HM CUSTOMS AND EXISE Behörde entfaltet keine Bindungswirkung für die Feststellung des maßgeblichen Ortes einer Einrichtung, die ihrer Struktur nach geeignet ist, die Erbringung der vom Steuerpflichtigen behaupteten Umsätze zu ermöglichen. Die Bescheinigung erbringt lediglich den Nachweis einer formalen Registrierung bei der zuständigen Behörde und ist damit allenfalls ein Beleg über den statuarischen Sitz.

Normenkette:

UStDV § 59 ff. § 51 Abs. 3 Satz 1 ; UStG § 15 § 18 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Vorsteuer gemäß § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - in Verbindung mit den §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV - für das Jahr 1998. Streitentscheidend ist die Frage nach der Ansässigkeit der Klägerin.