FG Köln - Urteil vom 07.06.2013
2 K 4248/08
Normen:
UStG § 18 Abs 9 Satz 3, 4; EUV Art 12; UStDV § 60 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2389
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 813

Vorsteuervergütung, Erforderlichkeit der Vorlage von Originalrechnungen, zeitliche Zuordnung einer Rechnung

FG Köln, Urteil vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 2 K 4248/08

DRsp Nr. 2013/22154

Vorsteuervergütung, Erforderlichkeit der Vorlage von Originalrechnungen, zeitliche Zuordnung einer Rechnung

1. Gem. § 60 Satz 1 UStDV ist der Vergütungszeitraum nach Wahl des Stpfl. ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kj. § 60 ist dahingehend zu verstehen, dass er es nicht untersagt, Vorsteuerbeträge aus vorangegangenen Vergütungszeiträumen des betreffenden Kj. auch in anderen Vergütungszeiträumen als dem des letzten des Kj. geltend zu machen. 2. Bei Abhandenkommen einer Originalrechnung ist von einem im Drittland ansässigen Stpfl. - vor Einreichung des Vergütungsantrags - eine Zweitschrift der Rechnung zu der Rechnungskopie innerhalb der Antragsfrist einzureichen. Nur diese stellen im Rahmen der einschränkenden Auslegung des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG einen "adäquaten Ersatz" für die Originalrechnung dar. Einfache Fotokopien sind insoweit nicht ausreichend. Im Gegensatz zu Antragstellern, die im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, gilt für den im Drittland ansässigen Stpfl. nicht das Diskriminierungsverbot aus Art. 12 EUV.

Normenkette:

UStG § 18 Abs 9 Satz 3, 4; EUV Art 12; UStDV § 60 Satz 1;

Tatbestand