OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.05.2023
6 W 28/23
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 436
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 24.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3/23

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Photovoltaikanlage mit einem die Umsatzsteuer nicht enthaltenden PreisVoraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 12 Abs. 3 UStG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.05.2023 - Aktenzeichen 6 W 28/23

DRsp Nr. 2023/10091

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Photovoltaikanlage mit einem die Umsatzsteuer nicht enthaltenden Preis Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 12 Abs. 3 UStG

1. Die Bewerbung einer Fotovoltaikanlage mit einem die Umsatzsteuer nicht enthaltenden Preis verstößt gegen § 2 Nr. 3 PAngV und ist wettbewerbswidrig. 2. Das werbende Unternehmen kann sich nicht darauf berufen, dass gemäß § 12 Abs. 3 UStG einem Verbraucher, der das beworbene Photovoltaik-Produkt bestellt, "praktisch immer" die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 12 Abs. 3 UStG zugutekommt, da diese von den einzelnen noch zu prüfenden Voraussetzungen abhängt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert für das Eilverfahren und damit auch der Beschwerdewert beläuft sich auf 35.000,- €.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

A) Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit besteht gemäß § 12 Abs. 1 UWG. Die dort statuierte Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat von der Verletzungshandlung nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben am 10.2.2023 Kenntnis erlangt; der Eilantrag datiert vom 1.3.2023.