OLG Frankfurt/Main, vom 11.07.1991 - Aktenzeichen 3 UF 66/89
DRsp Nr. 1993/1876
»Wird eine berufsständische Versorgung [hier: Bayr. Versicherungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen] wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines Versicherungsfalles gezahlt, der vor dem Ehezeitende liegt, so ist die Versorgung bei der Bewertung wie eine bereits laufende Versorgung i.S. von § 5BarwertVO (i.V. mit der Anlage 7 zur BarwertVO) zu behandeln, auch wenn die Versorgung wegen späterer Antragstellung erst ab einem nach dem Ehezeitende liegenden Zeitpunkt gezahlt wird.«
Normenkette:
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4; BarwertVO §§ 2, 5;