BFH - Urteil vom 19.03.2002
I R 15/01
Normen:
AO § 8 § 10 § 42 ; BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2 § 97 ; DBA LUX Art. 10 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; EStG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 34c ; GewStG § 2 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 346

Wohnsitz; KapG in Luxemburg

BFH, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen I R 15/01

DRsp Nr. 2002/12725

Wohnsitz; KapG in Luxemburg

1. Die Beurteilung der Umstände des Innehabens einer Wohnung liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet; insofern ist der BFH an die Beurteilung durch das FG gebunden.2. Eine vollständig eingerichtete und im Inland belegene Wohnung, die zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht und auch regelmäßig tatsächlich genutzt wird, erfüllt die Anforderungen an einen inländischen Wohnsitz.3. In welchem Umfang die Wohnung tatsächlich genutzt wird, ist ohne Bedeutung.4. Vor Zurechnung der von einer KapG in Luxemburg erzielten Einkünfte an ihren Gesellschafter mit inländischem Wohnsitz wegen einer rechtsmissbräuchlichen Zwischenschaltung i.S.d. § 42 AO, ist vorrangig zu prüfen, ob die KapG nicht im Inland den Ort ihrer Geschäftsleitung hatte und dort unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig war.5. Der Ort der Geschäftsleistung einer KapG befindet sich dort, wo die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d. h. wo sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgeschäfte).