FG Niedersachsen - Urteil vom 04.05.2000
5 K 495/97
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 1282

Zahlungen einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse als Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 5 K 495/97

DRsp Nr. 2000/7782

Zahlungen einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse als Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG

1. Zahlungen einer Rundfunkanstalt an eine Pensionskasse stellen Entgelte i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG dar. 2. Entgelt i.S.v. dieser Vorschrift ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Kommt ein Mitarbeiter der Rundfunkanstalt aufgrund der satzungsgemäß vereinbarten Wartezeiten nicht in den Genuss der Altersrente, hat das auf die steuerliche Bewertung der Zahlungen der Rundfunkanstalt keinen Einfluss.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen an die Pensionskasse als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen anzusehen sind.

Der Kläger war als freier Mitarbeiter (Gebührenbeauftragter) für den X-RUNDFUNK tätig.

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Beklagte fest, dass der Kläger seit Oktober 1993 freiwillige Beiträge in die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten einzahlte. Die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten ist als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet worden. Der X-RUNDFUNK ist Mitglied dieses Versicherungsvereins.

Nach der Satzung der Pensionskasse erwirbt der freie Mitarbeiter mit dem Beitritt in die Pensionskasse einen Anspruch auf den Beitragszuschuss durch das Anstaltsmitglied.