Streitig ist, ob Zahlungen an die Pensionskasse als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen anzusehen sind.
Der Kläger war als freier Mitarbeiter (Gebührenbeauftragter) für den X-RUNDFUNK tätig.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Beklagte fest, dass der Kläger seit Oktober 1993 freiwillige Beiträge in die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten einzahlte. Die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten ist als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet worden. Der X-RUNDFUNK ist Mitglied dieses Versicherungsvereins.
Nach der Satzung der Pensionskasse erwirbt der freie Mitarbeiter mit dem Beitritt in die Pensionskasse einen Anspruch auf den Beitragszuschuss durch das Anstaltsmitglied.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|