FG Köln - Urteil vom 15.02.2006
14 K 5048/04
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Zeitpunkt der Beendigung einer Organschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

FG Köln, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 14 K 5048/04

DRsp Nr. 2010/22957

Zeitpunkt der Beendigung einer Organschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

1. Bei Einsetzung eines gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters endet die Organschaft erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 2. Es ist in der Sache richtig, für die Beurteilung der Eingliederung in den Organträger nicht auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen, sondern sich an §§ 21, 22 InsO zu orientieren, denn nur aufgrund eines allgemeinen Verfügungsverbots kann der vorläufige Insolvenzverwalter umfassend für den Schuldner handeln. 3. Für die Frage der Beendigung der Organschaft kommt es nicht auf das Verhalten des vorläufigen Insolvenzverwalters an.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der A GmbH & Co. KG (Organträgerin) und ihrer Tochtergesellschaft, der B Gesellschaft mbH (Organgesellschaft).

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co. KG (im Folgenden KG). Darüber hinaus war der Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts C vom 00.02.2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der B Gesellschaft mbH (im Folgenden GmbH) bestellt worden. In dem Beschluss heißt es unter anderem: