BFH - Urteil vom 08.03.2012
V R 49/10
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs.1 S. 1 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1316/2008

Zeitpunkt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei nachträglichem Abschluss eines Vergleichs über eine Werklohnforderung; Begriff der Uneinbringlichkeit i.S. von Art. 11 Teil C Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG

BFH, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen V R 49/10

DRsp Nr. 2012/16038

Zeitpunkt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei nachträglichem Abschluss eines Vergleichs über eine Werklohnforderung; Begriff der Uneinbringlichkeit i.S. von Art. 11 Teil C Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG

1. NV: "Uneinbringlich" ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. 2. NV: Das ist nicht erst bei Zahlungsunfähigkeit der Fall, sondern auch dann, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung substantiiert bestreitet. 3. NV: Diese Auslegung des Begriffes der Uneinbringlichkeit ist u.a. durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.