BFH - Urteil vom 19.03.1998
V R 54/97
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2 ; AO (1977) § 90 Abs. 2, § 235 Abs. 1, § 370 ; UStDV (1980) § 51 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1522
BFH/NV 1998, 1279
BFHE 185, 351
BStBl II 1998, 466
DB 1998, 1548
DStZ 1998, 692
NJW 1998, 3000
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Zinsbescheid bei Steuerhinterziehung

BFH, Urteil vom 19.03.1998 - Aktenzeichen V R 54/97

DRsp Nr. 1998/16469

Zinsbescheid bei Steuerhinterziehung

»1. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheids davon ab, daß Steuern hinterzogen worden sind, so müssen zur Bejahung der Rechtmäßigkeit des Bescheids die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen. Es ist nicht erforderlich, daß das FG den Straftäter ausfindig macht; unter Umständen reicht es aus, daß das FG aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt, daß von mehreren in Betracht kommenden Personen jedenfalls eine die Steuerhinterziehung zum Vorteil des Zinsschuldners begangen hat. 2. Der leistende Unternehmer, zu dessen Vorteil Umsatzsteuer hinterzogen wurde, schuldet auch dann die Hinterziehungszinsen, wenn der Leistungsempfänger eine sich aus § 51 UStDV 1980 ergebende Verpflichtung, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen, nicht erfüllt hat.«

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2 ; AO (1977) § 90 Abs. 2, § 235 Abs. 1, § 370 ; UStDV (1980) § 51 ;

Gründe:

I.