FG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2013
4 K 2960/12 U
Normen:
Anmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 30; KN Pos. 3004 Kap. 21; Kap. 21; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 12 Anlage 2 Nr. 33; UStG § 12 Anlage 2 Nr. 33; KN Pos. 3004; Zusätzliche Anmerkung 1 Unterabs. 1 Satz 1 zu Kap. 30; Zusätzliche Anmerkung 1 Unterabs. 1 Satz 2 zu Kap. 30; Zusätzliche Anmerkung 1 Unterabs. 3 zu Kap. 30;
Fundstellen:
DStR 2013, 10

Zollrechtliche Tarifierung eines diätetischen Lebensmittels als Arznei

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 4 K 2960/12 U

DRsp Nr. 2013/5065

Zollrechtliche Tarifierung eines diätetischen Lebensmittels als Arznei

Für die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 kommt es allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe an. Auf die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 89/398/EWG, der Richtlinie 1999/21/EG sowie der Diätverordnung kann daher für die Tarifierung nicht zurückgegriffen werden. Als diätetische Lebensmittel bezeichnete Tabletten sind als Arzneiware in die Pos. 3004 KN einzureihen und damit dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, wenn auf der Verpackung und dem Beipackzettel die therapeutischen Eigenschaften des Präparats genau umschrieben werden und die zur Verhütung oder Behandlung einer bestimmten Krankheit eingesetzten Wirkstoffe in der Ware in einer Weise vorhanden sind, die über das für die Ernährung notwendige oder üblicherweise empfohlene Maß deutlich hinausgehen und die der Mensch in dieser Dosierung selbst nicht erzeugen kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Anmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 30; KN Pos. 3004 Kap. 21; Kap. 21; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 12 Anlage 2 Nr. 33; UStG § 12 Anlage 2 Nr. 33; KN Pos. 3004; Zusätzliche Anmerkung 1 Unterabs. 1 Satz 1 zu Kap. 30; Zusätzliche Anmerkung 1 Unterabs. 1 Satz 2 zu Kap. 30;