FG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2010
5 K 358/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 1; UStG § 6a;

Zu den Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung einer Motoryacht

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 5 K 358/06

DRsp Nr. 2011/11232

Zu den Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung einer Motoryacht

1. Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG. 2. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nachzuweisen, wobei das BMF durch Rechtsverordnung bestimmen kann, wie der Nachweis zu führen ist. 3. Stellt sich heraus, dass die vom Stpfl. gemachten Angaben unrichtig sind oder begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, ist eine Lieferung nur steuerfrei, wenn aufgrund anderer objektiver Beweise feststeht, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1; UStG § 6a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Lieferung einer Motoryacht durch die Klägerin an eine Firma L. Ltd. mit Sitz in Irland als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist.

Die Klägerin meldete im Streitjahr bei der Stadt C. ein Gewerbe mit dem Gegenstand "Vertrieb von Booten" an. Als Beginn des Gewerbes gab sie den ........2003 an.

Die Klägerin kaufte bereits mit Kaufvertrag vom 22.10.2002 von einer T. S. L. mit Sitz in Sta. Eulalia/Ibiza eine Motoryacht der Marke Fairline Typ 52 zum Preis von 350.834,80 GBP an. Die T. S. L. war Vertragshändlerin der englischen Werft Fairline für Ibiza. Inhaber der T. Yates S. L. waren im Streitjahr 2003 M. S. und A. S. -S., Kinder der Klägerin.