Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG 1999 vorliegen.
Der Kläger betrieb in der Rechtsform einer Einzelfirma bis in das Streitjahr einen Brennstoffhandel. Seine Umsätze erzielte er im Wesentlichen aus dem Verkauf von Heizöl, Dieselkraftstoffen und Kohlebrennstoffen. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG.
In seiner Firmenbilanz hatte er zum 31.12.1999 folgende Investitionsgüter aktiviert:
Firmenwert
18.197 DM
Grundstück (800 qm)
80.000 DM
Kohlenlagerhalle
1 DM
Lkw-Garage
26.213 DM
Umzäunung
1 DM
Hofbefestigung
1 DM
Büro und Pkw-Garage
24.835 DM
Tankzug mit Aufbau
1 DM
Tankwagenanhänger
1 DM
Tankwagen mit Aufbau
18.460 DM
Betriebsausstattung
406 DM
Software
3 DM
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