FG Münster - Beschluss vom 17.07.2023
5 V 2678/22 U
Normen:
MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i);

Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen i.R.d. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen

FG Münster, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 5 V 2678/22 U

DRsp Nr. 2023/10692

Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen i.R.d. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i);

Gründe

I.

Streitig ist die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen, insbesondere, ob die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen zulässig ist.

Die Antragstellerin mit Sitz in O hat die Rechtsform einer GmbH & Co. KG, [...].

Die Antragstellerin betreibt in X Gemeinden Spielhallen, in denen Glücksspiel mit Geldspielautomaten betrieben wird. In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September 2021 bis Juli 2022 berücksichtigte sie ihre Glücksspielumsätze als gemäß Art. 135 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) steuerbefreit. Die Steueranmeldungen standen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 Abgabenordnung - AO).

1.