BFH - Beschluss vom 10.01.2013
XI B 33/12
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 783
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes Beschluss, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 1343/11

Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei einem Mietvertrag

BFH, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen XI B 33/12

DRsp Nr. 2013/4826

Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei einem Mietvertrag

1. NV: Eine Rechnungsberichtigung ist von einer (erstmaligen) Rechnungserteilung abzugrenzen. Eine Bestätigung des Vermieters über in Vorjahren geleistete Mietzahlungen könnte allenfalls dann als Rechnungsberichtigung in Betracht kommen, wenn in den Vorjahren bereits erste, wenn auch unvollständige oder unrichtige Rechnungen ausgestellt worden waren, die berichtigt werden könnten. 2. NV: Ein Mietvertrag, in dem der monatliche Mietzins unter Angabe des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrags vereinbart ist, erfüllt die Voraussetzungen einer Rechnung i.S. des § 14 UStG erst in Verbindung mit ergänzenden Zahlungsbelegen, aus denen sich der zeitliche Umfang der Leistungen ergibt. 3. NV: Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrags auf AdV durch das FG hat der BFH als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung. Dies steht jedoch einer Zurückverweisung des Verfahrens zur ergänzenden Tatsachenfeststellung durch das FG nicht entgegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Feststellungen besser durch das FG getroffen werden können.