BFH - Urteil vom 23.01.2013
XI R 25/11
Normen:
UStG § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 174; FGO § 53 Abs. 1 und 2; FGO § 120 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
Thüringer FG, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1006/09

Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei wirksamem Widerspruch gegen eine Gutschrift

BFH, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen XI R 25/11

DRsp Nr. 2013/5286

Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei wirksamem Widerspruch gegen eine Gutschrift

Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift dem ihm übermittelten Abrechnungsdokument, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 174; FGO § 53 Abs. 1 und 2; FGO § 120 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Aberkennung des Vorsteuerabzugs aus Gutschriften, nachdem der Gutschriftenempfänger den erteilten Gutschriften widersprochen hat.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt den An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Abfällen.

In den Monaten Januar und Februar 2009 bewirkte JI aus B insgesamt 14 Lieferungen von Edelmetallen und metallhaltigen Abfällen an die Klägerin über einen Gesamtbetrag von ... € brutto (Umsatzsteuer ... €). Nach den der Klägerin vorgelegten Unterlagen hatte er am 23. Dezember 2008 sein Gewerbe als Neugründung angemeldet.