BFH - Beschluss vom 18.02.2010
V B 38/08
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4; UStG § 10 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1117
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 124/04

Zulassung einer Revision mit dem Einwand einer fehlerhaften Auslegung von Verträgen

BFH, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen V B 38/08

DRsp Nr. 2010/7956

Zulassung einer Revision mit dem Einwand einer fehlerhaften Auslegung von Verträgen

1. NV: An der Entscheidungserheblichkeit einer Abweichung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts von der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs zur Berechnung der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage fehlt es, wenn diese das vereinbarte Entgelt nicht übersteigt. 2. NV: Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei der Berechnung der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage ist nicht entscheidungserheblich, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach dem --höheren-- vertraglich vereinbarten Entgelt richtet.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4; UStG § 10 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen weder im Hinblick auf eine Divergenz noch im Hinblick auf einen schweren Rechtsanwendungsfehler vor.

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