Streitig ist nur noch, ob die Klägerin im Jahre 1992 einen Vorsteuerabzugsbetrag in Höhe von 37,18 DM, also 75,88 % von 49 DM, für eine Informationsfahrt mit dem Bus im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gemeinschaftshauses in Straße in P geltend machen kann.
Die Klägerin ist eine kreisangehörige Stadt (Landkreis K), die im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art. im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1991 unternehmerisch tätig ist. Zu den Betrieben gewerblicher Art. gehörten im Streitjahr die Stadtwerke, ein Freizeitzentrum, die Stadthalle, eine Tiefgarage und der Hafenbetrieb.
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