FG Nürnberg - Urteil vom 05.04.2005
II 3/02
Normen:
UStG (1991) § 2 Abs. 3 Satz 1 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; 6. EG-RL Art. 4 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;

Zum Recht auf Vorsteuerabzug einer Kommune bei der Planung eines Gemeinschaftshauses

FG Nürnberg, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen II 3/02

DRsp Nr. 2005/8881

Zum Recht auf Vorsteuerabzug einer Kommune bei der Planung eines Gemeinschaftshauses

1. Maßnahmen zur Vorbereitung der kommunalen Entscheidung über die Errichtung eines gemeindlichen Gemeinschaftshauses zum Zweck der Vereinsförderung gehören zu den Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung und damit zum hoheitlichen Bereich der Gemeinde. 2. Ausgaben, die im Zusammenhang mit dieser politischen Entscheidung stehen, wie etwa die Kosten für eine Besichtigungsfahrt zu einem Vergleichsobjekt, sind daher nicht einem etwa geplanten Betrieb gewerblicher Art. zuzuordnen und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

Normenkette:

UStG (1991) § 2 Abs. 3 Satz 1 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; 6. EG-RL Art. 4 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist nur noch, ob die Klägerin im Jahre 1992 einen Vorsteuerabzugsbetrag in Höhe von 37,18 DM, also 75,88 % von 49 DM, für eine Informationsfahrt mit dem Bus im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gemeinschaftshauses in Straße in P geltend machen kann.

Die Klägerin ist eine kreisangehörige Stadt (Landkreis K), die im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art. im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1991 unternehmerisch tätig ist. Zu den Betrieben gewerblicher Art. gehörten im Streitjahr die Stadtwerke, ein Freizeitzentrum, die Stadthalle, eine Tiefgarage und der Hafenbetrieb.