BFH - Urteil vom 05.09.2019
V R 38/17
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 6 Nr. 5; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2; UStG § 17 Abs. 7; UStG § 27 Abs. 1; UStDV § 31 Abs. 5; MwStSystRL Art. 63; MwStSystRL Art. 219;
Fundstellen:
BB 2019, 2965
BB 2019, 3043
BFH/NV 2020, 168
DB 2019, 2726
DStR 2019, 2645
DStRE 2020, 52
GmbHR 2020, 164
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5040/15

Umfang des Vorsteuerabzugs bei einer SchlussrechnungBerücksichtigung der bereits in Abschlagsrechnungen enthaltenen VorsteuerAnforderungen an die Berichtigung einer Rechnung

BFH, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen V R 38/17

DRsp Nr. 2019/17304

Umfang des Vorsteuerabzugs bei einer Schlussrechnung Berücksichtigung der bereits in Abschlagsrechnungen enthaltenen Vorsteuer Anforderungen an die Berichtigung einer Rechnung

1. Eine Revision ist auch dann zulässig, wenn das FG der Klage zwar stattgibt, dem Klagebegehren aber nicht voll entspricht. 2. Bei einer Schlussrechnung ergibt sich der Vorsteuerabzug aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der bereits in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer. 3. Eine berichtigte Rechnung setzt ein Dokument voraus, das spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezogen ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.03.2017 - 5 K 5040/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 6 Nr. 5; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2; UStG § 17 Abs. 7; UStG § 27 Abs. 1; UStDV § 31 Abs. 5; MwStSystRL Art. 63; MwStSystRL Art. 219;

Gründe

I.